Weiterbildung gem. § 5 BKrFQG und § 4 BKrFQV
Der Kenntnisbereich II Vorschriften
Dieser Kenntnisbereich ist in Bereiche 2.1 – 2.3 unterteilt und in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE anzuwenden.
Dieser Kenntnisbereich ist in Bereiche 2.1 – 2.3 unterteilt und in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE anzuwenden.